Es wird an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass die im Nachfolgenden
verwendeten grammatikalisch maskulinen Formen auch für Personen des
weiblichen Geschlechts zu verstehen sind.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Familiensportbund Orplid e.V. Wiesbaden, in nachstehenden
Satzungsabschnitten mit Orplid bezeichnet, hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er ist unter dem Aktenzeichen 22 VR 1305 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wiesbaden eingetragen.
2. Der Orplid ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. (LSB) und des
Deutschen Verbandes für Freikörperkultur e.V. (DFK).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Der Orplid dient dem Zweck:
a) den Breitensport und den Freizeitsport zu pflegen,
b) den Wettkampfsport nach den Regeln der Fachverbände des Deutschen
Sportbundes auszuüben,
c) den Umweltschutz und den Landschaftsschutz zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Errichten und
Betreiben vereinseigener Anlagen für Sport und Freizeit im Rahmen der
Förderung der Familie einschließlich der Jugendpflege.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Orplid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und ist
selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Orplid dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Orplid.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Orplid fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Orplid sind:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
c) Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren,
d) Anschlussmitglieder.
Stimmberechtigt bei Hauptversammlungen sind ordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Mitglied des Orplid kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
a) Kinder unter 18 Jahren und Jugendliche über 18 Jahren ohne eigenes Einkommen gelten ohne besondere Antragstellung als Anschlussmitglieder ihrer Erziehungsberechtigten.
b) Jugendliche unter 18 Jahren, die allein die Mitgliedschaft erwerben wollen,
gelten als Jugendmitglieder. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
3. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit dem Beirat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
4. Ehrenmitglieder müssen mindestens 10 Jahre Mitglied sein und sich besondere Verdienste um den Orplid erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates von der Hauptversammlung ernannt.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch schriftliche Austrittserklärung. Die Kündigungsfrist wird im Aufnahmeantrag geregelt,
3. wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter vorheriger schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Orplid gegenüber nicht erfüllt hat,
4. durch Ausschluss.
Ein Ausschluss kann wegen eines Verstoßes gegen die Ziele und Zwecke des
Orplid durch den Ehrenausschuss beschlossen werden.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbescheides Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet dann die Hauptversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliederrechte.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des
ausgeschiedenen Mitglieds auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
Wählbar sind nur die stimmberechtigten Mitglieder.
2. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Orplid, soweit sie
nicht durch die Satzung ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
– Veräußerung des Grundbesitzes und
– finanzielle Verpflichtungen, die die Solleinnahmen an Beiträgen eines Jahres
übersteigen, erfordern die Zustimmung der Hauptversammlung.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Orplid nach außen hin berechtigt.
3. Die Wahl des Vorstands erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand führt die Geschäfte, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, zur Hauptversammlung eine Bilanz für das
abgeschlossene Geschäftsjahr zu erstellen. Die Bilanz muss in der
Hauptversammlung verlesen werden. Jedes Mitglied kann Einsicht in die Bilanz nehmen.
5. Der Vorstand kann zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Ausschüsse und Sonderbeauftragte berufen, deren Aufgaben der Vorstand bestimmt.
Mitglieder eines Ausschusses oder mit Sonderauftrag haben nur beratende und nicht beschließende Stimmen. Die Berufung geht nicht über die Amtszeit des Vorstands hinaus.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit, kann der
Vorstand mit Zustimmung des Beirats ein Mitglied mit Vorstandsaufgaben bis
zur nächsten Hauptversammlung betrauen.
§ 7
Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Orplid. Sie ist durch den
Vorstand jährlich einzuberufen und soll in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres stattfinden.
2. Die Einladung zu einer Hauptversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Die Tagesordnung muss enthalten
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d} Vorliegende Anträge
e) Verschiedenes
4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Sind mehrere
Ehrenämter (Beirat, Kassenprüfer oder Ehrenausschuss) zu besetzen, so gelten die Bewerber als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können.
5. Beschlüsse und Wahlen erfolgen schriftlich oder mit Einverständnis der
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen.
Die Wahl von Personengruppen en-bloc ist zugelassen.
6. Satzungsänderungen können nur bei einer Anwesenheit von mindestens drei Fünftel aller Mitglieder sowie einer Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden. Kommt wegen ungenügenden Besuchs der Hauptversammlung ein Beschluss über Änderung der Satzung nicht zustande, so ist die nächste einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss bei der Einladung besonders hingewiesen werden.
7. Die Auflösung des Orplid erfolgt, wenn aufgrund eines schriftlichen Antrags von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die innerhalb von zwei Monaten einzuberufende Hauptversammlung mit vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Auflösungsantrag annimmt.
8. Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es im Interesse des Orplid für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder
hierzu schriftlich einen Antrag unter Angabe von Gründen stellt.
9. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Hauptversammlung. Über die
Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich ins
Protokoll aufzunehmen und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8
Beirat
1. Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern, die in der Hauptversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wählbar sind nur stimmberechtigte
Mitglieder.
2. Dem Beirat müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören.
3. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
Mitbestimmung in den Fällen nach § 4, Ziff. 3 und Ziff. 4 sowie nach § 6, Ziff. 6.
§ 9
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei von der Hauptversammlung gewählten
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Dem Ehrenamt müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann
angehören.
Bei ihrer Wahl soll darauf geachtet werden, dass sie unbeeinflussbar sind und
einen ausgesprochenen Gerechtigkeitssinn haben.
Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Ehrenrats während der Amtszeit kann der
Vorstand mit Zustimmung des Beirats ein Mitglied mit Ehrenratsaufgaben bis
zur nächsten ordnungsgemäßen Wahl betrauen.
2. Der Ehrenrat tritt nach Bedarf auf Ersuchen des Vorstands zu Sitzungen
zusammen, wenn
a) zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und dem Verein selbst Meinungsverschiedenheiten entstehen, soweit es sich um Fragen handelt, die den Verein allgemein berühren,
b) gegen ein Mitglied wegen Verstoßes gegen die Satzung oder Ziele und Zwecke des Vereins Beschwerde geführt wird.
3. Alle Anträge an den Ehrenrat, wie auch die Anklage selbst, haben schriftlich zu erfolgen. Vor jeder Entscheidung des Ehrenrats ist dem beschuldigten Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.
§ 10
Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, denen die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt. Sie können jederzeit Einblick in die laufende Rechnungs- und Kassenführung nehmen. Ein Kassenprüfer hat nach § 7, Ziff. 3b) der Hauptversammlung einen Bericht abzugeben.
§ 11
Beiträge
1. Der Beitrag sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden durch die
Hauptversammlung festgesetzt.
2. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag stunden oder in schweren Notlagen, wie Erwerbslosigkeit und dergleichen, den Beitrag
ermäßigen.
§ 12
Haftung
Die Schadenersatzpflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in
Verbindung mit dem Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes Hessen.
Weitergehende Ansprüche gegen den Orplid und die persönlich haftenden
Mitglieder sind ausgeschlossen.
§ 13
Auflösung
Bei Auflösung des Orplid nach § 7, Ziff. 7 oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen der
„HERBERT BALZER STIFTUNG“ in Weilburg / Gießen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von amtlicher Seite anlässlich des Verfahrens der
Eintragung in das Vereinsregister gewünscht werden, können vom Vorstand ohne Einberufung der Hauptversammlung durchgeführt werden.
Wiesbaden, 22. Juli 2019 Orplid e.V. Wiesbaden